Pflichten von Kreditinstituten
Im Fall einer Kontopfändung entstehen für ein Kreditinstitut verschiedene Pflichten, da es zum sogenannten Drittschuldner wird. Einerseits sind die Geldinstitute verpflichtet, den Gläubiger innerhalb von 14 Tagen einige Auskünfte zu erteilen. Andererseits müssen Banken natürlich auch das Bankengeheimnis gegenüber dem Kunden berücksichtigen.
Drittschuldner
Bei Kontopfändungen wird die Bank, bei der ein Konto gepfändet wird, als Drittschuldner bezeichnet. Bei einer Lohn- bzw. Gehaltspfändung nimmt der Arbeitgeber die Position des Drittschuldners ein. Der Begriff „Drittschuldner“ wird im Zwangsvollstreckungsrecht verwendet, um eine Unterscheidung vom eigentlichen Schuldner (Vollstreckungsschuldner) zu erhalten. Der Vollstreckungsschuldner ist die Person, auf welche die Pfändung ausgestellt ist.
Wenn eine Person ein Konto bei einer Bank besitzt und darauf Geld einzahlt, schuldet die Bank dem Kontoinhaber das eingezahlte Geld. Die Bank wird also Schuldner vom Kontobesitzer. Wird nun gegen den Kontoinhaber – genauer gesagt gegen das Bankkonto der Person – eine Pfändung ausgestellt, schuldet diese Person dem Gläubiger etwas und wird zum Schuldner des Gläubigers. Die Bank ist also der Schuldner vom Vollstreckungsschuldner (Kontoinhaber) des Gläubigers.
Eine Kontopfändung einer Forderung wird wirksam, wenn der Pfändungsbeschluss dem Kreditinstitut als Drittschuldner zugestellt wird.
Drittschuldnererklärung
Wenn Gläubiger wissen möchten, wie die Erfolgsaussichten einer Pfändung sind, können sie vom Drittschuldner eine sogenannte Drittschuldnererklärung anfordern. Diese Erklärung ist dem Gläubiger innerhalb von 2 Wochen zuzustellen.
Für die Drittschuldnererklärung besteht eine eigenständige Regelung gemäß § 840 ZPO. Auch die Verwaltungsvollstreckungsgesetze und die Abgabenordnung sind den Regelungen der Zivilprozessordnung angelehnt.
Der Gläubiger muss ausdrücklich danach verlangen, dass die Bank eine Drittschuldnererklärung ausstellt. Die Auskunftspflicht des Kreditinstituts entsteht also erst, wenn der Gläubiger die Abgabe der Drittschuldnererklärung im Pfändungsbeschluss angibt.
Damit der Gläubiger erkennen kann, wie hoch die Chance für einen Erfolg der Pfändung ist, muss der Drittschuldner folgende Punkte in der Drittschuldnererklärung angeben:
1. Wird die Forderung als begründet anerkannt? Ist der Drittschuldner bereit die Zahlung zu leisten?
2. Welche Ansprüche von anderen Personen für die Forderung vorliegen?
3. Welche Pfändungen von anderen Gläubigern liegen vor?
4. Wurde im letzten Jahr eine Pfändung für dieses Konto aufgehoben? Wurde irgendwann die Unpfändbarkeit vom Kontoguthaben angeordnet?
5. Wird das Konto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt?
Weitere Informationen zum Konto oder Kontoinhaber sind vom Gesetz nicht gefordert. Zudem müssen sich Banken an das in Deutschland geltende Bankengeheimnis halten, weshalb weiterführende Auskünfte wie beispielsweise zum aktuellen Kontostand nicht erlaubt sind.
Kommt der Drittschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Drittschuldnererklärung nicht nach, hat der Gläubiger Anspruch auf Schadensersatz. Der Anspruch besteht auch, wenn der Drittschuldner eine fehlerhafte, unvollständige oder nicht fristgemäße Angabe macht.