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Löschung der Schufa-Daten

Da offene Forderungen nach einiger Zeit getilgt werden und Konten aufgelöst, werden bei der Schufa natürlich auch regelmäßig Daten gelöscht.

Wann werden Daten bei der SCHUFA gelöscht?

Der gesetzliche Rahmen schreibt für negative Eintragungen eine Frist von 3 Jahren vor. Das bedeutet: Erst nach Ablauf dieser Zeit, am Ende des Eintragungsjahres, können die Daten bei der SCHUFA endgültig gelöscht werden. Bei Anfragen der Vertragspartner der SCHUFA kann die Löschung bereits nach 12 Monaten erfolgen. Hierbei sind jegliche Kredite nach der kompletten Rückzahlung und Bürgschaften nach Begleichung der Hauptschuld nicht mehr gespeichert.

Nach folgenden Zeiträumen werden die gespeicherten Daten gelöscht:

  • Girokonten/Kreditkartenkonten: Direkt nach Auflösung
  • Bürgschaften: Nach Begleichung der Hauptschuld
  • Eigenauskünfte: Nach einem Jahr
  • Vertragspartner Anfragen: Nach einem Jahr, werden nach 10 Tagen aber nicht mehr an Partner weitergegeben
  • Vollstreckungen: Nach drei Jahren mit nachweislicher Löschung durch Amtsgericht jedoch schon früher
  • Eidesstattliche Versicherungen: Nach drei Jahren
  • Kundenkonten (Handel): Nach drei Jahren
  • Nicht vertragsgemäßes Verhalten: Nach drei Jahren
  • Versandkonten: Drei Jahre nach Auflösung
  • Kredite: Drei Jahre nach dem Jahr der Rückzahlung
  • Verbraucherinsolvenz: Spätestens drei Jahre nach Aufhebung/Einstellung des Verfahrens

Wie lange und welche verschiedenen Daten genau gespeichert werden, kann auf der offiziellen Schufa-Webseite:www.schufa.de unter „Daten & Scoring“ nachgelesen werden.

Vorzeitige Löschung

Negative SCHUFA-Einträge stellen bei jedem ein erhebliches Problem für die Teilnahme am wirtschaftlichen Leben dar, jedoch können die Eintragungen unter bestimmten Voraussetzungen auch vorzeitig entfernt werden.

  • Falsche Eintragung
    Falls die Daten bei der SCHUFA beispielsweise durch Personenverwechslung oder wegen unrechten Forderungen gespeichert sind, steht der Löschung der Eintragung nichts im Wege.
  • Befreiung der Schuld
    Die Löschung der Einträge in das Schuldnerverzeichnis darf bei den Amtsgerichten mit dem Nachweis des ungültigen Eintragungsgrundes vorgenommen werden. Mit der Tilgung der Forderungen von maximal 1000,00€ und bis spätestens einen Monat, kann die SCHUFA die beweiskräftigen Angaben zur Bonität ordnungsgemäß entfernen.
  • Beseitigungsanspruch
    Lediglich bei der Vorlage des genannten Anspruchs kann die Löschung der weniger beweiskräftigen Angaben zur Bonität erfolgen. Hierbei wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht nur als sonstiges Recht angesehen.
  • Unzulässige Übermittlung
    Ohne die Absprache mit dem Vertragspartner und der unzulässigen Übermittlung an die SCHUFA kann der negative Eintrag beantragt werden.

Mit professioneller Hilfe

Um die Löschung des negativen SCHUFA-Eintrages schnellst möglich in Gange zu setzen, kann eine professionelle Unterstützung nicht schaden. Hierbei kann beispielsweise ein Anwalt herbeigezogen werden. Dieser beantragt zuerst die Löschung des Eintrages und reicht nach einer bestimmten Zeit eine Klage oder eine einstweilige Verfügung beim Amtsgericht ein. Nicht nur bei der Löschung der Eintragung ist ein Anwalt eine große Hilfe, sondern auch bei dem Thema Schadensersatz. Falls eine Kündigung von Konten oder Krediten aufgrund der Bonität erfolgt, besteht auch die Möglichkeit eine entsprechende Zurückerstattung zu beanspruchen.