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Kompaktes Wissen rund um das Thema Kontopfändung vom E-Geldinstitut PayCenter

Ende der Kontopfändung

Es gibt verschiedene Wege, um eine Kontopfändung zu beenden.

Begleichung der Forderung

Wenn die Forderung des Gläubigers in voller Höhe beglichen wurde, gilt die Pfändung als erledigt, d.h. der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist nicht mehr wirksam. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Schuldner selbst die Überweisung an den Gläubiger veranlasst oder das Kreditinstitut die Forderung über das gepfändete Konto begleicht.

Wird die Forderung über ein Konto bei einer anderen Bank oder auf anderen Wegen beglichen, kann die Kontopfändung durch den Gläubiger beim Kreditinstitut, welches das gepfändete Konto führt, für erledigt erklärt werden.

„Ruhend“-Stellung einer Kontopfändung

Für jeden Schuldner besteht die Möglichkeit, sich mit dem Pfändungsgläubiger auf regelmäßige Teilzahlungen der Forderung zu einigen. Sobald mit einem Gläubiger ein derartiges Abkommen geschlossen wurde, wird die ausstehende Kontopfändung ruhend gestellt. Das hat zur Folge, dass der Kontoinhaber wieder frei über sein Konto verfügen kann.

Es existiert jedoch kein gesetzlicher Anspruch auf die „Ruhendstellung“ einer Pfändung. Banken und Kreditinstitute sind also nicht dazu verpflichtet, die Kontosperre in einem solchen Fall aufzuheben.

Außerdem hat der Gläubiger weiterhin seinen Vollstreckungstitel inne, d.h. er kann jederzeit die Fortführung der Pfändung beantragen, solange diese nicht vollständig bezahlt wurde. Ein Schuldner, der sich mit einem Gläubiger auf eine Ratenzahlung geeinigt hat, sollte daher für die regelmäßige und pünktliche Zahlung der Raten sorgen.

Aufhebung der Kontopfändung

Nach § 843 ZPO kann ein Gläubiger auch freiwillig auf einen Anspruch verzichten. Hierbei informiert der Gläubiger den Schuldner sowie den Drittschuldner über seinen Verzicht.

Zudem kann eine Kontopfändung durch das Vollstreckungsgericht – in den meisten Fällen das zuständige Amtsgericht – aufgehoben werden. Dies geschieht in der Regel bei außergewöhnlichen Härtefällen.