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Erstes Buch SGB

Im Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) sind generelle Bestimmungen zur sozialen Gerechtigkeit festgehalten. Sofern keine anderen Festlegungen ausdrücklich beschrieben sind, sind die Regelungen im ersten Buch für die weiteren Bücher des Sozialgesetzbuches verpflichtend.

„Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.“ (§ 1 Abs. 1 SGB I)

Soziale Absicherungen nach Versicherungssparten

Folgende soziale Absicherungen sind im Ersten Buch SGB geregelt

Gesetzliche Krankenversicherung

Über die gesetzliche Krankenversicherung sind ärztliche Leistungen, Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Reha-Maßnahmen usw. gesichert. Die Zuständigkeiten liegen bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und den Ersatzkassen.

Soziale Pflegeversicherung

Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung umfassen Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe I bis III). Zuständig sind die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen.

Gesetzliche Unfallversicherung

Diese Versicherung befasst u.a. Maßnahmen zur Verhütung und Früherkennung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und Absicherung im Versicherungsfall.

Gesetzliche Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung dient dem Erhalt, der Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen. Ein wichtiger Teilbereich sind die Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Todes sowie Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

Arbeitsförderung

Arbeitsförderung bedeutet Berufs- und Arbeitsmarktberatung, Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung, Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, zur Berufswahl und Berufsausbildung, zur beruflichen Weiterbildung, zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zum Verbleib in Beschäftigung, der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben sowie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Arbeitslosengeld (ALG I) und Insolvenzgeld. Zuständig sind die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.

Das Arbeitslosengeld II, oder auch „Hartz IV“, ist keine Versicherungsleistung, sondern eine Transferleistung des Staates. Diese wird nicht aus zuvor entrichteten Beiträgen, sondern aus dem allgemeinen Steueraufkommen erbracht. Sie soll dem Leistungsberechtigten ermöglichen, „ein menschenwürdiges Leben zu führen“ (vgl. § 1 Abs. 1 SGB II). Diese Leistung ist deshalb im SGB II gesondert geregelt.

Grundsätze

Gegenstand der sozialen Absicherungen sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge stellen und Sozialleistungen entgegennehmen. Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung werden in § 33c SGB I ausgeschlossen.
Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald die Voraussetzungen vorliegen (vgl. § 41 f. SGB I) – das ist in der Regel der Zeitpunkt, in dem sich das versicherte Risiko verwirklicht und der Versicherungsfall eintritt, etwa Erreichen der Altersgrenze für eine Rente wegen Alters.

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat eine Mitwirkungspflicht: Diese bedeutet, dass alle relevanten Tatsachen mitgeteilt werden müssen, dies gilt auch bei Änderungen im Nachhinein. In Einzelfällen müssen auch Beweise vorgelegt werden, wie zum Beispiel eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse. Bei einem Verstoß gegen diese Mitwirkungspflicht kann der Leistungsträger, ohne weitere Ermittlungen, die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, bis die versäumte Mitwirkung nachgeholt wird. Geldleistungen werden in der Regel kostenfrei auf ein Konto des Empfängers überwiesen.