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Kompaktes Wissen rund um das Thema Kontopfändung vom E-Geldinstitut PayCenter

Pfändung in Kreditlinien

Die Pfändung eines Kontos ist wirkungslos, solange die Forderung nicht gedeckt werden kann. Das bedeutet, dass in jedem Fall einer Kontopfändung irgendeine Form von Guthaben vorhanden sein muss – sei es nun verfügbares Kontoguthaben oder ein Anspruch auf einen Kredit.
In Bezug auf die Pfändbarkeit von Krediten muss man unterscheiden, ob die Bank eine Überziehung des Kontos stillschweigend toleriert oder eine ausdrückliche Vereinbarung für einen Dispositionskredit vorliegt.

Kreditlinie

In der Finanzbranche trägt die Grenze eines Kredits – also der eingeräumte Überziehungsbetrag – die Bezeichnung „Kreditlinie“. Auch bekannt als Kreditrahmen.
Kreditlinien geben also an, wie weit ein Girokonto überzogen werden darf. In der Praxis findet man verschiedene Arten von Krediten wie zum Beispiel die Kontokorrentkredite oder die Dispositionskredite.
Kreditlinien können „revolvierend“ beansprucht werden, d.h. sie dürfen im Minus geführt werden und unterliegen keiner regelmäßigen Tilgung. Der Ausgleich einer Kreditlinie findet zumeist nur vorläufig statt. Das Darlehen stellt das Gegenüber zur Kreditlinie dar. Hierbei werden fristgemäße Rückzahlungen vereinbart.

Unpfändbarkeit des geduldeten Überziehungskredits

Wird ein Überziehungskredit von der Bank ohne explizite Vereinbarung geduldet, hat der Bankkunde keinen Anspruch auf einen Kreditrahmen im eigentlichen Sinne. Der Kunde darf also genau genommen das Konto nicht überziehen, da diesbezüglich kein Vertrag geschlossen wurde. Vereinfacht gesagt, gibt die Bank dem Kunden nur die Chance, das Konto zu überziehen. Wenn auf dem Konto kein Guthaben vorhanden ist und eine Überziehung nur geduldet wird, hat eine Kontopfändung keine Wirkung.

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Pfändbarkeit des Dispositionskredits

Mit einem Dispositionskredit entsteht zwischen Kontoinhaber und Kreditinstitut ein geltender Darlehensvertrag. In der Regel bietet die Bank den Dispokredit mittels eines Schreibens oder einer Nachricht auf Kontoauszügen an. Hierbei handelt es sich um eine „einseitige Willenserklärung“ seitens der Bank.
Der Darlehensvertrag kommt zustande, sobald der Kontobesitzer den Kredit in Anspruch nimmt und über das bereitgestellte Geld durch eine Überweisung oder Bargeldabhebung verfügt. Wenn der Bankkunde also die Geldmittel aus dem Kredit beispielsweise durch eine Abhebung am Geldautomaten abruft, nimmt er die Willenserklärung der Bank an.
Grundsätzlich können die Ansprüche des Kunden gegen die Bank, die er durch die Vereinbarung eines Dispositionskredits hat, gepfändet werden. Voraussetzung für die Pfändbarkeit der „offenen Kreditlinie“ ist, dass der Kontoinhaber den gewährten Kredit auch wirklich beansprucht.

Eine Pfändung greift erst, wenn der Kunde eine Bargeldabhebung oder eine Überweisung im Rahmen der gewährten Überziehungsmöglichkeit ausführt. Solange keine Verfügung über den Kredit stattfindet, bleibt eine Kontopfändung unwirksam.
In den meisten Fällen streichen die Banken den Dispositionskredit, wenn eine Pfändung auf ein Konto eingeht. Da die Ansprüche pfändbar für den Gläubiger sind, wenn der Kunde über den Kredit verfügt, besteht für die Bank das Risiko, den Gläubiger mit ihrem Geld – also dem Darlehen, welches sie dem Kunden angeboten hat – zu bedienen.
Wenn der Inhaber sein Konto bereits überzogen hat, wird er vom Kreditinstitut aufgefordert, den Kontostand auszugleichen. Das Konto kann wieder frei genutzt werden, wenn die Pfändung des Gläubigers bedient ist oder das Konto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird.

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