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Pfändungs- und Einziehungsverfügung

Eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erteilen staatliche Einrichtungen und Behörden gemäß den §§ 281, 282, 309, 314 und 315 der Abgabenordnung, sobald ein Konto gepfändet werden soll. Die Pfändung tritt erst in Kraft, sobald die Zustellung der Verfügung an den Drittschuldner erfolgte.

Was beinhaltet die Verfügung?

Es gibt gewisse Mindestanforderungen, die eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung inhaltlich erfüllen muss. Diese dienen zur eindeutigen Identifizierung des Schuldners, damit keine Verwechslungsgefahr bestehen kann. Folgende Inhalte müssen gegeben sein:

  • Vollstreckungsschuldner
  • Drittschuldner als Adressat der Verfügung
  • Bezeichnung des Gegenstandes, in den vollstreckt werden soll
  • Betrag, wegen dem die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ergeht
  • Verbot an den Drittschuldner, an den Vollstreckungsschuldner zu leisten
  • Gebot an den Vollstreckungsschuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten
  • Anordnung der Einziehung der Forderung

In der Pfändungsverfügung kann der Schuldner dazu aufgefordert werden diese Erklärung abzugeben. Sollte ein Schaden durch das nicht Erfüllen der Pflichten des Schuldners entstehen, so haftet der Drittschuldner gegenüber der Behörde oder Einrichtung, welche die Pfändungsverfügung erwirkt hat.

Welche Voraussetzungen gibt es dafür?

Ausschließlich staatliche Behörden und Einrichtungen dürfen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung anordnen. In den meisten Fällen wird die Form eines Leistungsbescheides gewählt, der von dem zuständigen Fachbereich der Einrichtung an den Schuldner versandt wird.
Außerdem muss die geforderte Geldleistung fällig sein, dem Schuldner eine Schonfrist von einer Woche seit Fälligkeit der Leistung gewährleistet werden und in der Regel erhält der Schuldner vor Einleitung der Vollstreckung eine Mahnung. Sobald die Vermutung besteht, dass eine Mahnung den Erfolg der Zwangsvollstreckung gefährdet oder die momentane Unterkunft des Schuldners nicht in Erfahrung gebracht werden kann, wird von dieser abgesehen.

Was kann man dagegen tun?

Für eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung kann für gewöhnlich im Verwaltungsrecht ein Widerspruch eingelegt werden. Aufgrund der Verwaltungsmodernisierung kann man sich in einigen Bundesländern nicht mehr auf das Widerspruchsverfahren auf einigen Gebieten des Verwaltungsrechts berufen. In diesem Falle wäre nur noch eine Klage beim Verwaltungsgericht zulässig. Im Steuerrecht ist der Einspruch ein zugelassenes Rechtsmittel.

Pfändungsschutz

Es gibt zahlreiche Schutzvorschriften zugunsten der Schuldner, damit ihnen durch eine Pfändung keine notwendigen Lebensgrundlagen entzogen werden:

  • Pfändungsfreibetrag zum Schutz des Arbeitseinkommens (§ 850c ZPO)
  • Schutz eines gepfändeten Guthabens bei einem Kreditinstitut (§ 835 Abs. 3 ZPO)
  • Regelungen über unpfändbare Bezüge (§ 850a ZPO)
  • Regelungen über bedingt pfändbare Bezüge (§ 850b ZPO)
  • Regelungen über Änderung der Pfändungsfreigrenzen (§ 850f ZPO)

Pfändungsschutzvorschriften, die auch in der Zivilprozessordnung gültig sind, können auch im öffentlichen Recht angewendet werden. Anträge die dem entsprechen, sind bei der Vollstreckungsbehörde einzureichen, welche die Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen hat.