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Verwaltungsverfahrensgesetz

Durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) soll der Allgemeinheit gewährleistet werden, dass die Behörden unter Einhaltung von Grundsätzen sachgerechte Entscheidungen treffen.

Die Regelungen dieser allgemeinen Vorschriften sind im Wesentlichen im Zehnten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB X), welches die Verwaltungsverfahrensvorschriften der Sozialverfahren, und in der Abgabenordnung (AO), welches Finanzverfahren behandelt, enthalten.

Hierbei wird in Bezug auf Ausführung und Form zwischen 3 verschiedenen Arten unterschieden:
Das nichtförmliche Verwaltungsverfahren gilt als allgemeines Verfahren und ist bei den meisten Verwaltungstätigkeiten die Regel, sofern keine bestimmte Form gesetzlich vorgeschrieben wird. Dies soll die Verfahren vereinfachen und somit eine zügige Durchführung gewährleisten.

Handelt es sich dabei um komplexe Sachverhalte, dann genügt laut Gesetz keine Formlosigkeit mehr. Es muss ein förmliches Verwaltungsverfahren durchgeführt werden.
Eine Unterform dieses Verfahrens stellt das Planfeststellungsverfahren dar. Dieses findet, wie die förmliche Variante, nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift Anwendung. Hierbei wird eine noch stärkere und genauere Formulierung benötigt. Dieses Verfahren gilt insbesondere bei raumbedeutsamen Bauvorhaben.

Neben dieser Unterscheidung wird auch noch zwischen den Verwaltungsverfahren des Bundes und der Länder unterschieden. Aufgrund der Gesetzgeberkompetenz des Bundes stimmen diese Verfahren mit denen der Länder inhaltlich weitestgehend überein. Einzige Ausnahme ist hierbei Schleswig-Holstein, welches über eine ältere und unabhängige Kodifikation verfügt. Berlin hat sich im Vergleich dazu die eigene Gesetzgebung erspart und die Vorschriften des Bundes übernommen.