Härtefall
Durch die sogenannte Pfändungsschutzregel nach §850 Abs. 1 ZPO wird der Ausgleich der individuellen Härten einzelner Pfändungen dargestellt. Der Schuldner ist verpflichtet seinen benötigten Lebensunterhalt nachzuweisen und zu belegen.
In besonderen Härtefällen können die Pfändungsschutzregeln nach §765 a ZPO zu Gunsten des Schuldners verändert oder komplett aufgehoben werden. Angenommen die sozialen Umstände des Betroffenen sind sehr belastend und ziehen ihn noch weiter in die Schuldenfalle.
Handelt es sich um beispielsweise eine alleinerziehende, pflegebedürftige Mutter mit 2 Kindern, welche dringend Geld für die Miete, Lebensmittel, Medikamente, Pflegepersonal, usw. benötigt, besteht für den Betroffenen die Möglichkeit einen Antrag wegen sittenwidriger Härte bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen.
Nach einer ordentlichen Prüfung der sozialen Umstände kann es zur Erhöhung des Freibetrags, Stilllegung oder teilweise auch komplette Aufhebung der Kontopfändung kommen.