Fragen zum P-Konto
Hier werden die am häufigst gestellten und wichtigsten Fragen zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verständlich beantwortet.
Was bedeutet P-Konto eigentlich?
Die Kurzbezeichnung P-Konto steht ausgeschrieben für den Begriff Pfändungsschutzkonto. Es ist eine Sonderform eines üblichen Girokontos, wobei ein gesetzlich festgelegter Pfändungsschutz greift. Bankkunden können mit ihrem Kreditinstitut entsprechend vereinbaren, dass ihr Bankkonto als P-Konto geführt werden soll.
Mehr erfahren: Informationen zum Pfändungsschutzkonto
Warum gibt es das P-Konto?
Das P-Konto wurde mit der Reform zum Kontopfändungsschutz deutschlandweit eingeführt. Vor dessen Einführung existierte kein einheitlicher Schutz bei Kontopfändungen. Sowohl für die Schuldner als auch für die Banken war die Thematik mit hohen Aufwand verbunden. Das P-Konto soll sicherstellen, dass Schuldner einen effizienteren Schutz vor Pfändungen genießen. Außerdem soll hierdurch eine grundlegend einfachere Bearbeitungsweise bei Kontopfändungen gewährleistet werden.
Wer kann ein P-Konto eröffnen?
Alle Privatpersonen in Deutschland können ein Pfändungsschutzkonto eröffnen. Allerdings sind Banken nicht dazu verpflichtet. Sie müssen gesetzlich nur die Umwandlung eines bestehenden Privatkontos gewährleisten. Geschäftskonten dagegen können nicht in ein P-Konto umgewandelt werden, da hierbei im Normalfall das Unternehmen als juristische Person der Kontoinhaber ist. Grundvoraussetzung für das P-Konto ist es, damit die Existenz einer natürlichen Person zu schützen.
Wer darf ein P-Konto eröffnen?
Jeder in Deutschland hat das Recht auf ein Pfändungsschutzkonto und kann demzufolge ein P-Konto eröffnen. Der Antrag für die Eröffnung oder Umwandlung muss aber in jedem Fall persönlich vom Kontoinhaber gestellt werden. Das P-Konto kann also beispielsweise nicht durch eine ausgestellte Vollmacht vom Lebenspartner eröffnet werden. Bei Minderjährigen, die nur beschränkt geschäftsfähig sind, gibt es den Ausnahmefall, dass der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter erfolgen kann.
Wie viele P-Konten darf man führen?
Es ist verboten mehr als ein P-Konto zu führen. Jede Person darf maximal ein einziges P-Konto besitzen. Bevor ein Pfändungsschutzkonto eröffnet werden kann, muss der Kontoinhaber gegenüber der Bank versichern, dass er noch kein P-Konto (auch bei keinem anderen deutschen Geldinstitut) hat. Bei Falschangabe macht sich der Kontoinhaber strafbar und das P-Konto kann geschlossen werden.
Kann ein Gemeinschaftskonto als P-Konto geführt werden?
Es ist nicht möglich, ein Gemeinschaftskonto in ein P-Konto umzuwandeln. Für den Fall muss das bestehende Gemeinschaftskonto vorab auf einen Kontoinhaber umgeschrieben werden. Wenn der bisherige zweite Kontoinhaber eigenes Einkommen erhält, ist es ratsam, ein separates Konto zu eröffnen. Ist ein Gemeinschaftskonto erst einmal gepfändet, wird es schwierig das Guthaben zu schützen. Hier sollte man sich rechtlich beraten lassen.
Wird ein P-Konto der SCHUFA gemeldet?
Es kann möglich sein, dass Banken der SCHUFA ein P-Konto melden. Wiederum andere Geldinstitute verzichten auf eine solche Meldung. Letztendlich speichert die SCHUFA Konten, die mit dem Vermerk „Pfändungsschutzkonto“ geführt werden. Laut SCHUFA hat das Führen eines P-Kontos jedoch keinen Einfluss auf die Scoring-Berechnung. Die Daten werden gespeichert, um zu vermeiden, dass eine Person zwei P-Konten zur selben Zeit führt. Die Datenspeicherung dient also zur Kontrolle von Missbrauch.
Kann ein P-Konto gepfändet werden?
Ja, P-Konten können natürlich gepfändet werden. Das P-Konto bietet zwar den Schutz für Kontopfändungen, allerdings vermeidet es diese nicht. Ein Gläubiger kann also das Pfändungsschutzkonto genauso pfänden wie ein normales Girokonto. Der Vorteil beim P-Konto liegt allerdings darin, dass dem Kontoinhaber weiterhin sein Geld sowie sein Konto zur Verfügung steht und die Bankverbindung nicht gesperrt oder gekündigt wird.
Welche Vorteile hat ein P-Konto?
Für Schuldner bietet das P-Konto definitiv eine hervorragende Möglichkeit, seine Existenz abzusichern. Durch den Pfändungsschutz brauchen sich Kontoinhaber nicht mehr zu sorgen, dass ihr Konto durch ihre Bank gekündigt wird. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass die Einschränkungen des P-Kontos erst dann greifen, wenn wirklich eine Pfändung eingeht. Ist das Girokonto nicht gepfändet, kann es wie gewohnt weiter genutzt werden.
Welche Nachteile hat ein P-Konto?
Im Allgemeinen bietet das P-Konto im Vergleich zum vorher geltenden Pfändungsschutz Vorteile, jedoch gibt es natürlich auch Nachteile. In der Regel muss der P-Kontoinhaber auf einen Kreditrahmen verzichten. Dies soll präventiv vor weiterer Verschuldung schützen. Außerdem ist es nicht möglich ein P-Konto als Gemeinschaftskonto zu nutzen. Und besonders bei großen Banken und Kreditinstituten sind Pfändungsschutzkonten nicht gern gesehen, da die Verwaltungskosten einfach größer und die Kunden weniger finanzstark sind.
Wie beantragt man ein P-Konto?
Ein P-Konto zu beantragen ist relativ simpel. Der Kontoinhaber muss sich für die Umwandlung lediglich an seine Bank wenden. Die Umwandlung kann man in den meisten Fällen schriftlich anfordern. Bei bestehenden Girokonten sind Banken zu einer Umwandlung gesetzlich verpflichtet. Es gibt jedoch keine Pflicht dafür, dass Banken ein P-Konto als neues Konto eröffnen müssen.
Welche Unterlagen braucht man für ein P-Konto?
Bei der Beantragung gibt es keine festgelegte Schriftform oder ähnliches. Oftmals kann man die Umwandlung einfach schriftlich beantragen, muss dabei aber kein spezielles Formular verwenden. Das E-Geldinstitut PayCenter bietet zum Beispiel eine Umwandlung an, die komplett online durchgeführt werden kann. Der Kontoinhaber muss einzig und allein bestätigen, dass er kein zweites P-Konto führt.
Wo bekommt man ein P-Konto?
Grundsätzlich kann man bei jeder Bank in Deutschland ein P-Konto führen. Die Umwandlung eines bestehenden Bankkontos muss jedes Kreditinstitut anbieten. Zu einer Neueröffnung eines P-Kontos sind Banken nicht verpflichtet, jedoch gibt es Anbieter wie das E-Geldinstitut PayCenter, die eine unkomplizierte Eröffnung gewährleisten und komplett auf eine Meldung oder Anfrage bei der SCHUFA verzichten.
Wie lange dauert es ein P-Konto einzurichten?
Banken und Geldinstitute sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Umstellung auf ein P-Konto innerhalb von 4 Tagen bereitzustellen, wenn dies vom Kontoinhaber beantragt wird. Für diese Umstellung dürfen keinerlei Zusatzgebühren verlangt werden. Wird ein neues Konto eröffnet, muss die Zeit für die jeweiligen Registrierungs- und Legitimierungsverfahren mitberücksichtigt werden. Unter dem Strich darf die Einrichtung der P-Konto-Funktion an sich jedoch die 4-Tages-Marke nicht überschreiten.
Kann man ein P-Konto auch umwandeln, wenn das Konto bereits gepfändet wurde?
Ja. Liegt bereits eine Pfändung auf dem Konto vor, hat man normalerweise einen Monat Zeit, um die Umwandlung in ein P-Konto vorzunehmen. Ist diese Frist abgelaufen und der Pfändungsschutz wurde nicht beantragt, wird der Gläubiger bedient. Wird das P-Konto fristgerecht angefordert, wirkt der Schutz bereits für den Monat der Pfändung. Der Kontoinhaber kann sein Guthaben also nachträglich bis zum Pfändungsfreibetrag schützen.
Wie viel kostet ein P-Konto?
Beim P-Konto handelt es sich um keine eigene Kontoform, sondern um einen besonderen Zusatz zum Girokonto. Aus diesem Grund dürfen Banken keine zusätzlichen Gebühren einfordern, wenn ein Konto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. In der Regel werden bestimmte Gebühren für die Kontoführung verlangt. Dabei ist es egal, ob es als P-Konto geführt wird oder nicht. Letztendlich bewegen sich die Kosten für das P-Konto in einem angemessenen Rahmen eines normalen Girokontos.
Was ist der Unterschied zum alten Pfändungsschutz?
Vor Einführung des Pfändungsschutzkontos kam es in Deutschland häufig zu Kontosperrungen aufgrund von Pfändungen. Schuldnern wurde in solchen Fällen ihre Geldquelle komplett entzogen. Deshalb konnten sie oftmals wichtige Zahlungen wie bspw. Miete oder Strom nicht mehr begleichen. Das P-Konto schützt jetzt vor Kontoschließungen. Zudem ist es nun nicht mehr relevant, um welche Geldgänge es sich auf dem Konto handelt. Früher waren nur bestimmte Leistungen pfändungsgeschützt.
Mehr erfahren: Eckpunkte der Reform des Kontopfändungsschutzes
Gibt es noch einen anderen Pfändungsschutz für Konten?
Nein. Seit 1. Januar 2012 wurde der herkömmliche Kontopfändungsschutz vor Zeiten des P-Kontos eingestellt. Zur heutigen Zeit gelten nur noch die Vorschriften des Pfändungsschutzkontos. Im Falle einer Kontopfändung bleibt dem Kontoinhaber demnach lediglich die Möglichkeit, ein P-Konto zu eröffnen bzw. sein bestehendes Bankkonto entsprechend umzuwandeln.
Greift die Lohnpfändungstabelle beim P-Konto?
Nein. Die Lohnpfändungstabelle hat so gesehen nichts mit dem P-Konto zu tun. Die Lohnpfändungstabelle findet – wie der Name schon sagt – Einsatz, wenn direkt das Arbeitseinkommen gepfändet wird. Grundsätzlich ist ein Nettoarbeitseinkommen unter 1.500,00 Euro (Stand Juli 2024) unpfändbar. Die Lohnpfändungstabelle zeigt an, welche Beträge bei bestimmten Einkommen gepfändet werden können. Dabei spielt auch die Anzahl unterhaltsberechtigter Personen eine Rolle.
Wie viel Geld darf auf das P-Konto eingehen?
Im Grunde kann so viel Geld, wie man möchte, auf das P-Konto eingehen. Man muss natürlich berücksichtigen, dass nur das Geld bis zur Pfändungsfreigrenze vor Gläubigern geschützt ist. Guthaben, das über den geschützten Betrag hinausgeht, kann letztendlich durch den Gläubiger gepfändet werden. Um welche Art von Geldeingang es sich dabei handelt, ist beim Pfändungsschutzkonto egal, da alle Einkünfte bis zum Freibetrag geschützt sind.
Wie kann man über das Geld auf dem P-Konto verfügen?
Das P-Konto ermöglicht den Schuldnern die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr. Es stellt die wichtigsten Kontofunktionen sicher, d.h. der P-Kontoinhaber kann Überweisungen ausführen, Daueraufträge erstellen oder Lastschriften über die Kontoverbindung einziehen lassen. Natürlich ist es auch möglich, das Geld auf dem P-Konto abzuheben oder direkt mit der zur Verfügung gestellten Karte zu bezahlen.
Wann kann man das Geld auf dem P-Konto nutzen?
Wenn eine Pfändung auf dem Konto vorliegt, muss das Konto erst einmal gesperrt werden, sofern es nicht schon als P-Konto geführt wird. Die Umwandlung in das Pfändungsschutzkonto darf nicht länger als 4 Bankwerktage dauern. Sobald die P-Konto-Funktion aktiviert wird, wirkt der Schutz und der Kontoinhaber kann im Rahmen des entsprechenden Freibetrags frei über sein Geld verfügen.
Kann man im Ausland mit einem P-Konto Geld abheben?
Ja. Es gibt keine Einschränkungen für die Auslandsnutzung beim P-Konto. Letztendlich kommt es hier auf das ausgegebene Zahlungsmittel der Bank an. Handelt es sich beispielsweise um eine MasterCard®-Kreditkarte, kann die Karte überall dort verwendet werden, wo das MasterCard®-Logo abgebildet ist. Selbstverständlich kann im Ausland auch nur über das Geld verfügt werden, das innerhalb des Pfändungsfreibetrags liegt.
Wie hoch ist der Freibetrag beim P-Konto?
Seit Juli 2024 liegt der Pfändungsfreibetrag für eine Person bei 1.500,00 Euro. Jedes Jahr wird der Freibetrag an die erhöhten Lebenskosten angepasst. Die nächste Erhöhung wird demzufolge voraussichtlich am 01.07.2025 erfolgen.
Kann auch mehr Geld auf dem P-Konto geschützt werden?
Ja. Der Grundfreibetrag kann in bestimmten Fällen erhöht werden. Falls Sie unterhaltspflichtig sind oder Kindergeld beziehen, dann können Sie Ihren Freibetrag erhöhen lassen (für die erste Person um EUR 561,43 Euro und für die weiteren Personen jeweils um EUR 312,78, Stand Juli 2024). Die Bescheinigung für die Freibetragserhöhung (nach §903 Abs. 1 ZPO über die gemäß §§ 902 und 904 ZPO) finden Sie in Ihrem eingeloggten Online-Bereich unter P-Konto.
Was ist, wenn der Freibetrag aus außerordentlichen Gründen nicht ausreicht?
In Einzelfällen kann es sein, dass durch die pauschalen Freibeträge die Lebenshaltungskosten nicht ausreichen. Solche Ausnahmefälle kann es geben, wenn der Kontoinhaber beispielsweise eine langwierige Krankheit oder ähnliches hat. Eine individuelle Erhöhung des pfändungsfreien Betrags kann über die Vollstreckungsbehörde beantragt werden, wenn besondere Bedürfnisse des Schuldners dies rechtfertigen.
Wie lange dauert es, bis der Freibetrag auf dem P-Konto erhöht wird?
Es wurde in diesem Fall gesetzlich keine Frist oder ähnliches festgelegt. Normalerweise erfolgt die Erhöhung der Freibeträge relativ zeitnah nach Einreichung der Bescheinigung. Nur manche Geldinstitute informieren den Kontoinhaber darüber, dass der Freibetrag erhöht wurde. Bei anderen Banken bleibt den Kunden nichts Anderes über, als nachzufragen, ob die Erhöhung bereits erfolgt ist.
Wer kann eine Freibetragserhöhung bescheinigen?
Die Bescheinigung für die Erhöhung des Grundfreibetrags auf einem P-Konto können verschiedene Stellen ausstellen. Darunter fallen Rechtsanwälte, Steuerberater, Arbeitgeber, Familienkassen, Sozialleistungsträger sowie Schuldenberatungsstellen. Diese Instanzen sind aber nicht gesetzlich verpflichtet die Bescheinigung auszustellen. Im Notfall muss man sich an das Vollstreckungsgericht wenden, wenn keine ausreichende Bescheinigung ausgestellt oder akzeptiert wird.
Was geschieht, wenn man den monatlichen Freibetrag nicht aufbraucht?
Wird der pfändungsgeschützte Betrag in einem Monat einmal nicht völlig ausgeschöpft, kann das nicht verbrauchte Guthaben die nächsten drei Monate lang immer in den nächsten Monat überschrieben werden. Im Folgemonat steht dem Schuldner also der übertragene Betrag plus dem eigentlichen Freibetrag für den aktuellen Monat zur Verfügung.
Kann ein P-Konto durch die Bank gesperrt werden?
Bei einer Kontopfändung konnten Banken und Kreditinstitute vor der Einführung des P-Kontos relativ schnell Bankkonten kündigen. Dies ist beim P-Konto nicht mehr möglich – es schützt den Inhaber also vor einer Kündigung seitens der Bank. Wenn der Kunde das P-Konto jedoch beispielsweise für Betrügereien missbraucht oder auch Falschangaben bei der Beantragung macht, ist die Bank durchaus berechtigt, das Pfändungsschutzkonto zu kündigen.
Wann kann man ein P-Konto kündigen?
Da das P-Konto keine eigene Kontoform ist, sondern nur eine Erweiterung um die Schutzfunktion, kann man dieses auch wieder kündigen. Natürlich darf auf dem Konto zu diesem Zeitpunkt keine Pfändung mehr vorliegen. Sind alle Kontopfändungen getilgt oder nach Einigung mit den Gläubigern ausgesetzt, kann man bei seiner Bank eine Rückwandlung in ein normales Girokonto beantragen. Es ist zwar nicht genau im Gesetz geregelt, allerdings besteht kein spezielles Interesse der Bank eine Rückwandlung zu vermeiden. Folglich sollte es zu keinen Problemen kommen. Falls doch, sollte sich der Kontoinhaber an die Verbraucherschutzzentrale wenden.
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