Wer darf ein P-Konto eröffnen?
Jeder in Deutschland hat das Recht auf ein Pfändungsschutzkonto und kann demzufolge ein P-Konto eröffnen. Der Antrag für die Eröffnung oder Umwandlung muss aber in jedem Fall persönlich vom Kontoinhaber gestellt werden. Das P-Konto kann also beispielsweise nicht durch eine ausgestellte Vollmacht vom Lebenspartner eröffnet werden. Bei Minderjährigen, die nur beschränkt geschäftsfähig sind, gibt es den Ausnahmefall, dass der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter erfolgen kann.