Kontopfändung
Unter Kontopfändung versteht man die Beschlagnahmung von Bankkonten. Ein Gläubiger stellt Antrag auf eine Kontopfändung, wenn ein Schuldner offene Rechnungen nicht bezahlen kann.
Da ein Konto bei einer Bank gepfändet wird, spricht man im Falle einer Kontopfändung von einer Pfändung bei einem Drittschuldner. Das Kreditinstitut wirkt in diesem Fall als Drittschuldner. Sobald ein Privatkunde Geld bei seiner Bank einzahlt, verpflichtet sich die Bank gegenüber dem Einzahler das Geld wieder auszuzahlen.
Rechtsgrundlagen
Die Kontopfändung ist eine Form der Zwangsvollstreckung. Das Zwangsvollstreckungsrecht ermöglicht einem Gläubiger durch den Einsatz von staatlicher Gewalt seine Ansprüche gegenüber einem Schuldner geltend zu machen. Alle Regelungen und Verfahren von Zwangsvollstreckungen sind in der deutschen Zivilprozessordnung (kurz. ZPO) verzeichnet.
Dabei gibt es zwei unterschiedene Wege, ein Konto zu pfänden:
- durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (kurz: PfÜB)
- durch eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung
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Pflichten von Kreditinstituten
Wenn ein Konto bei einer Bank oder einem Kreditinstitut gepfändet wird, sind die Banken als Drittschuldner verpflichtet, dem Gläubiger in einem Zeitraum von 14 Tagen Auskunft über bestimmte Informationen zu geben.
- Akzeptiert und begleicht die Bank die Forderung?
- Haben schon andere Gläubiger Forderungen an den Schuldner gestellt?
- Liegen aktuell Pfändungen auf dem Konto vor?
- Wurde in den letzten 12 Monaten eine Pfändung aufgehoben oder das Guthaben als unpfändbar erklärt?
- Ist das Konto ein Pfändungsschutzkonto?
Kreditinstitute geben für gewöhnlich keine weiteren Auskünfte, da viele Angaben zum Bankkonto als Bankgeheimnis zählen, wie zum Beispiel die Höhe des derzeitigen Kontostandes. Oftmals wünschen sich Gläubiger detailliertere Informationen zu ihren Schuldnern, jedoch besteht nach dem Gesetz kein Anspruch darauf.
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Pfändung in Kreditlinien
Damit eine Kontopfändung wirken kann, ist die Grundvoraussetzung, dass für die Überweisungen an Dritte ein Deckungsbetrag entweder in Form von Guthaben oder Krediten vorhanden ist. Um die Pfändbarkeit von Krediten zu erläutern, müssen zwei unterschiedliche Arten von Kontoüberziehungen betrachtet werden:
- Geduldete Überziehungskredite
- Vereinbarte Überziehungskredite (z.B. Dispositionskredite)
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Arbeitseinkommen
Für das Arbeitseinkommen gilt bis zu einem festgelegten Betrag ein gesetzlicher Pfändungsschutz. Der Pfändungsschutz richtet sich nach der Höhe des Einkommens und kann in der Pfändungstabelle überprüft werden. Der Pfändungsschutz für das Arbeitseinkommen ist jedoch nur solange wirksam, bis der Arbeitgeber den Lohn an das Konto des Arbeitnehmers überweist.
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Verfügungssperre
Die Banken und Kreditinstitute sind im Falle einer Kontopfändung dazu verpflichtet, das Konto für Verfügung zu sperren. Das hat zur Folge, dass Bargeldabhebungen oder andere Transaktionen vorübergehend nicht ausführbar sind. Erst wenn die Kontopfändung erledigt ist oder Maßnahmen zum Schutz vor Pfändungen ergriffen wurden, kann der Kontobesitzer seine Bankgeschäfte wieder über das Konto abwickeln.
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Ende der Kontopfändung
Eine Pfändung des Bankkontos ist abgeschlossen, wenn folgende Situationen vorliegen:
- Der Gläubiger bezeichnet die Kontopfändung gegenüber dem Drittschuldner als abgeschlossen
- Der Kontoinhaber oder das Geldinstitut hat die Forderung komplett beglichen
- Ein Amts- oder Vollstreckungsgericht hat die Pfändung annulliert (zum Beispiel bei besonderen Härtefällen)
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Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes
Der Schutz bei Kontopfändungen wird durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes grundsätzlich neu geregelt.
Hintergrund für die Neuregelung ist, dass in der heutigen Zeit die Teilnahme am modernen Wirtschaftsleben und der Besitz eines Bankkontos lebensnotwendig sind. In der Vergangenheit hatten Pfändungen oftmals die Kündigung von Girokonten zur Folge, da die Pfändungsbearbeitung und -Überwachung erhöhten Arbeitsaufwand für die Banken bedeutet.
Der neue Pfändungsschutz soll den Schuldner wirkungsvoller vor Konto- oder Lohnpfändungen schützen. Jedes Girokonto kann seit Juli 2010 in ein Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto) umgewandelt werden. Nach Inkraftsetzung der Reform, stellte das P-Konto dem Kontoinhaber ein pfändungsgeschützten Basisbetrag von 989,60 Euro zur Verfügung. Mittlerweile beträgt der Pfändungsfreibetrag 1.500,00 Euro (Stand Juli 2024).
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Pfändungsschutzkonto
Das P-Konto – oder auch Pfändungsschutzkonto – wurde im Zuge der Reform zum Kontopfändungsschutz eingeführt. Jedes bestehende Girokonto kann nun in ein P-Konto umgewandelt werden.
Das Pfändungsschutzkonto wird auf Guthabenbasis geführt, wodurch eine Neuverschuldung vermieden wird. Der Grundgedanke des P-Kontos ist es, einem Schuldner im Falle einer Kontopfändung, die nötigen Geldmittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen.
Durch die Einführung des neuen Pfändungsschutzes soll die Teilnahme am Wirtschaftsleben für Menschen mit finanziellen Schwierigkeiten gesichert werden.
> Informationen zum Pfändungsschutzkonto.
Pfändungstabelle
Die Pfändungstabelle gibt an, welche Summe einem Schuldner für ein Leben am Existenzminimum zusteht. In der Pfändungstabelle finden Betroffene den genauen Betrag, welcher hinsichtlich ihres Einkommens gepfändet werden darf.
Der pfändbare Betrag berechnet sich, neben dem monatlichen Arbeitseinkommen, auch an der Anzahl der Person, denen ein Schuldner gegenüber unterhaltspflichtig ist. Je höher die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen, desto geringer fällt der pfändbare Betrag aus.
Liegt das Arbeitseinkommen zwischen dem Pfändungsfreibetrag von 1.260,00 Euro und der Einkommensobergrenze von 3.840,08 Euro, wird anhand der Pfändungstabelle festgelegt, wie hoch der an den Gläubiger abzuführende Betrag ist. Verdient ein Schuldner mehr als in der Einkommensobergrenze festgelegt ist, erhält der Gläubiger alle darüber hinausgehenden Gelder.
Von Zeit zu Zeit gleicht der Staat die Pfändungstabelle an die steigenden Lebenshaltungskosten an.
Statistik
In der Bundesrepublik Deutschland fallen aktuell monatlich etwa 300.000 bis 350.000 Kontopfändungen an. Nur knapp 20 % aller Pfändungen können bedient werden.
Ablauf einer Kontopfändung
Zunächst erwirkt ein Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, welcher vom zuständigen Amtsgericht als Vollstreckungsgericht bestimmt wird. Behörden des öffentlichen Rechts können eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung ohne gerichtliche Zustimmung erlassen.
Der Pfändungsbeschluss wird der Bank des Schuldners im Auftrag des Gläubigers durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt. Der Schuldner erhält ebenfalls den Beschluss. Das Kreditinstitut muss nach Pfändungseingang dem Kontoinhaber weitere Auszahlungen verbieten, sogar wenn sich noch Guthaben auf dem Konto befindet.
Das gepfändete Guthaben einer Person, darf von der entsprechenden Bank erst vier Wochen nachdem der Überweisungsbeschluss zugestellt wurde, an den Gläubiger überwiesen werden. Der Schuldner soll somit die Möglichkeit haben, verschiedene Schutzmaßnahmen wie die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto einzuleiten.
Quelle: § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO
Gebühren
Für die Bearbeitung und Kontrolle von Kontopfändungen entstehen erhebliche Kosten für die Kreditinstitute. Da jedoch die Pfändungsbearbeitung und -überwachung als gesetzliche Pflicht angesehen wird, dürfen die Banken keine Extragebühren für den erhöhten Arbeitsaufwand erheben.
Folgen
Eine Kontopfändung gilt für Banken grundsätzlich als negatives Kennzeichen. In vielen Fällen ist daher die Kündigung von Kreditkarten und Dispokrediten die Folge. Die Auflösung von Bankkonten aufgrund von Pfändungen ist jedoch nicht mehr erlaubt und darf vom Kreditinstitut nicht durchgeführt werden.