Arbeitseinkommen
Um ein Leben am Existenzminimum zu gewährleisten, ist das Arbeitseinkommen bis zu einem Betrag in Höhe von 1.410,00 Euro komplett vor Pfändungen geschützt. Allerdings erlischt der Pfändungsschutz, wenn das Gehalt auf ein Bankkonto überwiesen wird.
Sobald das Arbeitseinkommen dem Konto bei einer Bank gutgeschrieben wird, gilt der Lohn- und Gehaltsanspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB als erfüllt, wodurch auch der gegenwärtige Pfändungsschutz gemäß den §§ 850 ff. ZPO seine Gültigkeit verliert.
Mit dem Geldeingang auf dem Konto entsteht für das Kreditinstitut die Pflicht, den Kontoinhaber das Geld zur Verfügung zu stellen. Hierbei tritt der separate Pfändungsschutz durch das Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k in Kraft. Seit dem Jahr 2012 ist es irrelevant, woher das Guthaben auf dem P-Konto stammt.
Pfändungsschutz nur auf Antrag
Der Kontoinhaber muss selbstständig einen Antrag stellen, wenn er sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k umwandeln möchte. Zudem sieht das Gesetz vor, dass jede Person nur ein einziges P-Konto führen darf.
Das Pfändungsschutzkonto bietet einen Schutz gegen Pfändungen vom Guthaben. Dabei wird jedoch das Arbeitseinkommen, welches vom Arbeitgeber überwiesen wird, nicht automatisch berücksichtigt. Um das überwiesene Arbeitsentgelt vor Pfändungen zu schützen, muss der Schuldner beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Antrag stellen, dass die Pfändung bis zum unpfändbaren Betrag nach Pfändungstabelle aufgehoben wird.
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Erstes Buch Sozialgesetzbuch
Im Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) sind generelle Bestimmungen zur sozialen Gerechtigkeit festgehalten. Sofern keine anderen Festlegungen ausdrücklich beschrieben sind, sind die Regelungen im ersten Buch für die weiteren Bücher des Sozialgesetzbuches verpflichtend.
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