Pfändungsschutz nur auf Antrag
Generell gilt: Ein Schuldner darf lediglich ein P-Konto unterhalten. Für dieses wird bei Einrichtung automatisch der gesetzlich festgelegte Pfändungsfreibetrag zugrunde gelegt. Der Freibetrag kann gegebenenfalls individuell erhöht werden.
Damit sind alle Zahlungseingänge bis zum Freibetrag geschützt. Darüber hinaus gehende Beträge werden abgeschöpft und nach Ablauf einer bestimmten Frist an den Gläubiger überwiesen. Der Schutz des Arbeitseinkommens innerhalb des Pfändungsfreibetrages ist damit generell gegeben.
Wenn das Arbeitseinkommen selbst unter Pfändungsschutz gestellt werden soll, muss ein gesonderter Antrag beim Vollstreckungsgericht gestellt werden, damit die die Aufhebung der Pfändung des Guthabens bis zur Höhe des pfändungsfreien Betrages erfolgt.
Der generelle Hintergrund ist es, dass einerseits ein Schuldner weiterhin seine laufenden Zahlungsverpflichtungen für den Lebensunterhalt leisten kann und anderseits mit den überschüssigen Beträgen der Gläubiger bedient werden kann: Lohn oder Gehalt stellen regelmäßig die Existenzgrundlage des Schuldners dar, daher sind diese Einkommen nur eingeschränkt pfändbar: Hierfür wurden vom Gesetzgeber entsprechende Lohnpfändungstabellen erstellt. Im Falle eines aktiven P-Kontos gelten die Pfändungsschutzregularien.
Im Falle einer Lohnpfändung wird nur noch der unpfändbare Teil des Arbeitskommen auf das Konto des Schuldners überwiesen. Der andere Teil wird dem Gläubiger direkt vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt.
Mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Arbeitgeber besteht für diesen die Pflicht, den pfändbaren Anteil festzustellen und entsprechende Zahlungen an den Gläubiger zu leisten. Im Falle von mehreren Pfändungen werden diese in der Reihenfolge der Zustellung beim Arbeitgeber bedient, im Sinne des Prioritätsprinzips.
Wird das Konto des Schuldners als Pfändungsschutzkonto geführt, kann es aufgrund der Pfändungsschutzkontenregelung zu dem Fall kommen, dass auch der unpfändbare Teil automatisch zu den monatlichen Zahlungseingängen gezählt wird und gegebenenfalls der Freibetrag überschritten wird.
In diesem Fall ist es wichtig, sich eine Bescheinigung ausstellen zu lassen, aus der hervorgeht, dass eine Lohnpfändung vorliegt und das Arbeitseinkommen bereits gepfändet wurde. Hierzu wird auf Antrag vom Vollstreckungsgericht die Aufhebung der Pfändung des Guthabens bis zur Höhe des pfändungsfreien Betrages ausgestellt.