Informationen zum Pfändungsschutzkonto
Das Pfändungsschutzkonto – kurz P-Konto – ist ein Girokonto auf Guthabenbasis, welches im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner ermöglicht, dennoch über einen monatlichen Grundfreibetrag zu verfügen.
Das P-Konto dient zwar zur Sicherung des Existenzminimums, alles über dem Grundfreibetrag ist jedoch pfändbar.
Allgemeine Informationen zum P-Konto
- Verbraucher können seit 2010 jederzeit darauf bestehen, dass die kontoführende Bank das Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt.
- Es können nur natürliche Privatpersonen ihr bestehendes Einzelgirokonto in ein P-Konto umwandeln.
- Das Sparen mit einem Pfändungsschutzkonto ist nicht erlaubt und auch nicht möglich. Beträge über dem Grundfreibetrag werden abgeschöpft und dem Gläubiger überwiesen.
- Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto führen. Der Kunde hat somit dem Kreditinstitut oder der Bank gegenüber zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto besitzt.
- Die Bank kann frei darüber Entscheidungen treffen, ob eine Rückumwandlung des P-Kontos in ein normales Girokonto möglich ist oder nicht. Der Kunde hat gegenüber einem normalen Konto dadurch jedoch keinerlei Nachteile.
Kosten eines P-Kontos
In einem Urteil des Bundesgerichtshofs wurde beschlossen, dass Kunden mit einem P-Konto nicht unangemessen benachteiligt werden dürfen, das heißt, es ist unwirksam zusätzliche Kosten für das P-Konto zu erheben. (siehe §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB)
Wirkung des P-Kontos
Sollte ein Verbraucher eine Pfändung erhalten, hat er bis zu vier Wochen Zeit, sein Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Nach der Umwandlung steht dem Schuldner ein monatlicher Pfändungsfreibetrag in Höhe von aktuell 1.500,00 Euro (Stand Juli 2024) zur Verfügung. Im Juli 2025 wird sich der Freibetrag voraussichtlich wieder erhöhen.
Empfängt ein Schuldner Sozialleistungen (wie ALG I oder ALG II) oder Kindergeld, kann das Geldinstitut nach Vorlage einer Originalbescheinigung der auszahlenden Stelle, den monatlichen Pfändungsfreibetrag erhöhen.
Abschöpfung von nicht verbrauchtem Guthaben
Da auf dem P-Konto kein Geld angespart werden darf, muss das nicht verbrauchte Guthaben des vorherigen Monats spätestens nach dem zweiten Monat ausgegeben werden. Ist das nicht der Fall, erfolgt eine Abschöpfung des überschüssigen Betrages und eine Überweisung an den Gläubiger.
Missbrauch
Um den Missbrauch der Pfändungsschutzkonten zu verhindern, muss der Kunde dem kontoführenden Institut gegenüber versichern, dass er nur ein einziges P-Konto führt. (siehe Regelung in § 850k Abs. 8 S. 1)
In der Regel benachrichtigen Geldinstitute Auskunfteien, wie die Schufa, wenn ein P-Konto von einem Verbraucher eingerichtet wurde.
Monatsanfangsproblem
Da Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion (z. B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe oder Sozialrenten) und Lohn häufig zum Monatsende überwiesen werden, führt dies häufig zum sogenannten Monatsanfangsproblem bei P-Konten. Wird beispielsweise eine Überweisung von einer Sozialleistung erst verspätet gutgeschrieben, kann es zu zwei Geldeingängen in einem Monat kommen. Das bedeutet der Freibetrag des P-Kontos wird überschritten.
Um dem Problem entgegenzuwirken, erfolgt unter gewissen Umständen eine Wiederfreigabe des abgeschöpften Betrags im darauffolgenden Monat.