Rechtsgrundlagen
Die Kontopfändung wird als ein Segment der Zwangsvollstreckung in Forderungen und sonstigen Vermögensrechten behandelt (§§ 828 ff. ZPO).
Wenn sich auf einem Konto Geldwerte befinden, welche gepfändet werden können, kann eine Pfändung entweder über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder über eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Behörden durchgeführt werden. Für beide Formen sind unterschiedliche Einschränkungen zu beachten.
Zwangsvollstreckung
Das Recht der Zwangsvollstreckung ermöglicht es Gläubigern, privatrechtliche oder auch öffentlich-rechtliche Forderungen von einem Schuldner durch staatliche Gewalt zu beanspruchen. Der Staat bietet mit der Zwangsvollstreckung ein Verfahren an, mit dessen Hilfe die Ansprüche eines Gläubigers gegenüber einem Schuldner durchgesetzt und sichergestellt werden.
Zivilprozessordnung
Alle Verfahren zur Zwangsvollstreckung sind in der Zivilprozessordnung (kurz: ZPO) geregelt. Da die Kontopfändung zum Zwangsvollstreckungsrecht gehört, sind auch dazu alle Regelungen in der ZPO festgehalten.
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Hauptartikel: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (kurz: PfÜB) gemäß § 829 ZPO wird von Privatpersonen und auch Unternehmen erwirkt. Die Kontopfändung gilt dabei als rechtswirksam, wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an das Kreditinstitut zugestellt wird.
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Pfändungs- und Einziehungsverfügung
Behörden und staatliche Einrichtungen reichen bei Kontopfändungen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gemäß §§ 281, 282, 309, 314, 315 AO ein. Mit der Zustellung der Verfügung an den Drittschuldner tritt die Pfändung in Kraft.
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Verwaltungsverfahrensgesetz
Das in Deutschland als „Grundgesetz der Verwaltung“ bekannte Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gewährleistet die Rechtsstaatlichkeit und Effektivität der Verwaltung.
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Härtefall
Die Pfändungsschutzregel gemäß §850 Abs. 1 ZPO ermöglicht es Schuldnern, in bestimmten Ausnahmefällen, den Pfändungsfreibetrag zu erhöhen oder eine Kontopfändung teilweise oder auch komplett aufzuheben.
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