Pfändungs-und Überweisungsbeschluss
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (kurz: PfÜB) gemäß § 829 ZPO wird von Privatpersonen und auch Unternehmen erwirkt. Die Kontopfändung gilt dabei als rechtswirksam, sobald der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an das Kreditinstitut zugestellt wird.
In diesem Beschluss sind folgende Angaben enthalten:
- Schuldner
- Gläubiger
- Drittschuldner
- Gläubigerforderung
- Grund der Pfändung
- Kontoverbindung des Gläubigers
- Ausspruch der Pfändung
Der Drittschuldner ist nicht berechtigt die gepfändete Forderung dem Schuldner zu übergeben. Auch der Schuldner hat die Pflicht den Einzug des Betrages zu unterlassen.
Wie erfolgt der Beschluss?
Durch die Zustellung des Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses tritt die Wirksamkeit der Pfändung in Kraft. Der Beschluss muss dem Drittschuldner zugewiesen werden, dies geschieht im Parteibetrieb. Wie bereits erklärt, darf der Drittschuldner die Zahlung keinesfalls dem Schuldner leisten, da er hierbei von seiner Schuld nicht befreit wird. Somit ist eine weitere Zahlung an den Gläubiger nicht auszuschließen.
Für die Ausstellung des Beschlusses wird ein zuständiger Gerichtsvollzieher herbeigezogen, welcher den Auftrag von der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts erhält.
Was ist pfändbar?
Um dem Schuldner einen gewissen sozialen Status zu schaffen, ist nur ein Teil des Lohns, Gehalts oder anderer Forderungen pfändbar. Anhand der Lohnpfändungstabelle wird der pfändungsfreie Betrag ermittelt und festgelegt. Hier spielen Ansprüche, wie Unterhaltsverpflichtungen, Kindergeld oder teilweise auch das Weihnachtsgeld eine entscheidende Rolle. Der Schuldner hat vier Wochen nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses Zeit, die Beantragung von unpfändbaren Geldeingängen gerichtlich einzureichen. Aber aufgepasst: Sogar bei einer langen Pause des Arbeitsverhältnisses, läuft die Pfändung gnadenlos weiter!
Erlass des Pfändungs-und Überweisungsbeschluss
Um einem Pfändungs-und Überweisungsbeschluss zu entgehen, wird ein bestimmtes Formular des Bundesjustizministeriums benötigt. Einfach auf der Internetseite das entsprechende Dokument auswählen und downloaden. Hierbei ist zu unterscheiden: Einmal der Antrag auf Erlass eines Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses – insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen – oder der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen. Außerdem hat der Gläubiger bei dem Vollstreckungsgericht einen Betrag in Höhe von 20,00 Euro vorzulegen.