Verfügungssperre
Sofern eine Pfändung auf ein Bankkonto eingeht, sind Kreditinstitute dazu verpflichtet, eine Verfügungssperre einzurichten, d.h. der Kontoinhaber kann nach Pfändungseingang keine Bargeldabhebungen oder Überweisungen tätigen.
Frist
Das Guthaben wird für einen Monat bei der Bank „geparkt“. Solange hat der Kontoinhaber Zeit, Maßnahmen gegen die Pfändung einzuleiten. Bleibt der Kontoinhaber inaktiv, werden die Forderungen des Gläubigers nach Ablauf der Frist bedient.
Maßnahmen gegen die Sperre
Der Kontoinhaber hat verschiedene Möglichkeiten seine Verfügungssperre aufheben zu lassen, um wieder Zahlungen über sein Konto tätigen zu können.
- Der Kontobesitzer gibt dem Kreditinstitut die Anweisung, die Forderung des Gläubigers in voller Höhe zu begleichen.
- Der Schuldner vereinbart mit dem Gläubiger eine Ratenzahlung und der Gläubiger teilt der Bank mit, dass die Pfändung auf „ruhend“ gestellt wird
- Der Schuldner stellt bei der Bank den Antrag auf Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Somit stehen monatlich 1.500,00 Euro (Stand Juli 2024) zur freien Verfügung.
Sperre von Dispositionskrediten
Wenn sich der Kontostand aufgrund eines Dispo-Kredits im Minus befindet, kann das Konto zwar gepfändet werden, jedoch wirkt die Pfändung vorerst nicht. Es kann nämlich nur ein positiver Guthabenstand gepfändet werden, d.h. erst eine Gutschrift, welche die Kontoüberziehung ausgleicht, ist von der Pfändung betroffen.
Eine Kontopfändung führt aber in den meisten Fällen dazu, dass die Bank einen Kredit kündigt. Falls das Konto noch im Minus ist, fordert das Kreditinstitut die Rückzahlung des bestehenden Sollsaldos. Neue Geldeingänge auf das Konto werden direkt zum Ausgleich des Kontokredits verrechnet. Oftmals ist eine Pfändung des Kontos der Anlass, dass die Bank das Konto schließt.