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Amtsgericht

Das Amtsgericht befasst sich mit verschiedenen zivil- und strafrechtlichen Fällen. In Zivilsachen erfolgt die Beurteilung durch Einzelrichter. Bei Strafsachen entscheidet ein Einzelrichter oder ein Schöffengericht.

Zuständigkeiten des Amtsgerichts

Das Amtsgericht hat folgende Zuständigkeiten:

  • Vermögensrechtliche Ansprüche
  • Mahn-, Aufgebots- und Entmündigungsverfahren
  • Insolvenz-, Vollstreckungs-, und Registergericht
  • Vormundschafts- und Schifffahrtsgericht
  • Grundbuchamt

Insolvenzen und Pfändungen fallen somit in den Aufgabenbereich der Amtsgerichte. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahren erfolgt nur dann, wenn die Verfahrenskosten gedeckt sind oder gestundet werden. Können die Kosten nicht gedeckt werden, wird das Verfahren mangels Masse abgewiesen. Das Amtsgericht führt ein offizielles Schuldnerverzeichnis. Hierin sind alle Personen enthalten, die amtlich bekannte Schuldner sind.

> Mehr über Schuldnerverzeichnis erfahren.

Auskünfte des Amtsgerichts

Das Amtsgericht informiert öffentlich über aktuelle Insolvenzverfahren.
Folgende Auskünfte werden u. a. erteilt:

  • Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse
  • Ankündigung der Restschuldbefreiung
  • Terminbestimmungen

Einspruch

Bei Zivilsachen ist möglich gegen Urteile des Amtsgerichts Berufung einzulegen. Die Berufung muss an das Landgericht gerichtet werden. Richtet sich die Berufung gegen eine Familien- oder Kindschaftssache, dann ist das Oberlandesgericht dafür zuständig.